
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Beratungsleistungen, sonstige Dienstleistungen jeglicher Art sowie Handlungen oder Unterlassungen, die von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE im Rahmen oder in Verbindung mit einer (potenziellen) Beauftragung durch einen Mandanten erbracht werden, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Mandanten und SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE getroffen wurde (etwa eine schriftlichen Mandatsvereinbarung).
1.2 Diese AGB können zukünftig geändert werden und gelten jeweils in der aktuellen Fassung, die auf der Webseite von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE veröffentlicht wird.
2. Mandatsumfang und Vollmacht
2.1 Der Umfang der von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE für den Mandanten zu erbringenden Beratungsleistungen wird in einer schriftlichen Mandatsvereinbarung zwischen dem Mandanten und SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE definiert. Der Erfüllungsort der Beratung ist 2320 Schwechat.
2.2 Diese AGB gelten auch, falls keine ausdrückliche Mandatsvereinbarung abgeschlossen wurde; in diesem Fall gelten die von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE erbrachten Leistungen als "Beratungsleistungen" im Sinne dieser AGB. Liegt eine Mandatsvereinbarung vor, so gelten diese AGB subsidiär.
2.3 Die Beratung erfolgt ausschließlich nach österreichischem Recht und umfasst keine wirtschaftlichen, steuerlichen, gebührenrechtlichen, buchhalterischen, bilanziellen oder regulatorischen Aspekte. Ebenso wenig beinhaltet sie technische, kaufmännische, finanzielle, umweltbezogene, versicherungsrechtliche oder sonstige nicht-rechtliche Fragestellungen.
2.4 SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE ist berechtigt, den Mandanten vor Gericht, außergerichtlich sowie vor Behörden zu vertreten, sofern dies zur Mandatserfüllung notwendig ist.
2.5 Die Pflichten von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE enden mit der Beendigung des Mandats, es sei denn, es wurde eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen. SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE ist nicht verpflichtet, den Mandanten nach Beendigung des Mandats über Änderungen der Rechtslage oder deren Auswirkungen zu informieren. Dies gilt auch nach Abschluss eines einzelnen Projekts innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung.
3. Unterbevollmächtigung und Substitution
3.1 Vereinbart wird, dass sich SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (Unterbevollmächtigung). Im Fall vorübergehender Verhinderung darf SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Bei Unterbevollmächtigung oder Substitution an einen anderen Rechtsanwalt haftet der Substituent nur für Auswahlverschulden.
4. Kommunikation
4.1 Erklärungen von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Es kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE geeignet erscheinenden Weise korrespondiert werden, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant zum Zweck der Kommunikation bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE von anderen E-Mailadressen aus, so darf SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadressen kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
4.2 SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
5. Honorar
5.1 Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, steht SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE ein angemessenes Honorar zu.
5.2 Wurde ein Honorar vereinbart, das unter den Sätzen des RATG liegt, erhält SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE zusätzlich den vom Gegner erstrittenen Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann.
5.3 Zum Honorar – unabhängig davon, ob es gesetzlich festgelegt oder individuell vereinbart wurde – sind die gesetzliche Umsatzsteuer, notwendige und angemessene Spesen (wie Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie im Namen des Mandanten verauslagte Kosten (z. B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
5.4 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE vorgenommene, nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Schätzung der voraussichtlichen Honorarkosten unverbindlich ist und keinen verbindlichen Kostenvoranschlag darstellt. Da der tatsächliche Umfang der anwaltlichen Leistungen naturgemäß nicht im Voraus exakt bestimmt werden kann, sind solche Schätzungen lediglich als Orientierung zu verstehen.
5.5 Die Erstellung von Honorarnoten und die damit verbundene Abrechnung werden dem Mandanten nicht gesondert in Rechnung gestellt. Eine Ausnahme gilt jedoch für Übersetzungen von Leistungsverzeichnissen in andere Sprachen als Deutsch, sofern diese auf Wunsch des Mandanten erfolgen. Ebenso wird – sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht – der Aufwand für Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten verrechnet, insbesondere wenn darin Informationen zu laufenden Verfahren, eine Risikoeinschätzung für Rückstellungen oder eine Aufstellung offener Honorare zum Abschlussstichtag enthalten sind.
5.6 Die Abrechnung kann monatlich, quartalsweise oder bei Beendigung des Mandats oder des jeweiligen Projekts erfolgen, nach Wahl von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE.
5.7 Gerät der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teils des Honorars in Verzug, ist er verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen. Für Verbraucher gilt ein Verzugszinssatz von 4 % pro Jahr. Für Unternehmer beträgt der Verzugszinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zusätzlich ist der Mandant verpflichtet, SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden, insbesondere notwendige Mahn- und Inkassokosten, zu ersetzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach § 1333 ABGB, bleiben hiervon unberührt.
5.8 Gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) sowie durch die Beauftragung Dritter entstehende Spesen können von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE nach eigenem Ermessen direkt an den Mandanten zur Begleichung weitergeleitet werden.
5.9 Erteilen mehrere Mandanten gemeinsam einen Auftrag in derselben Rechtssache, haften sie gesamtschuldnerisch für sämtliche Forderungen des Rechtsanwalts, die daraus entstehen.
5.10 Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden in Höhe des Honoraranspruchs von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE mit ihrer Entstehung an diesen abgetreten. SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE ist berechtigt, diese Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
5.11 Rechnungen sind in Euro ausgestellt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt fällig und können auch elektronisch übermittelt werden.
6. Rechtsschutzversicherung
6.1 Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, ist er verpflichtet, dies SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE unverzüglich darüber zu informieren und – sofern verfügbar – die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
6.2 Die Mitteilung einer bestehenden Rechtsschutzversicherung sowie die Einholung einer Deckungszusage durch SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE berühren den Honoraranspruch von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE gegenüber dem Mandanten nicht. Dies stellt insbesondere kein Einverständnis von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE dar, sich mit der von der Versicherung geleisteten Zahlung als vollständige Vergütung zufriedenzugeben.
6.3 SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE ist nicht verpflichtet, sein Honorar direkt bei der Rechtsschutzversicherung einzufordern. Er kann das gesamte vereinbarte Entgelt unmittelbar vom Mandanten verlangen.
7. Umgang mit Daten und Interessenskonflikten
7.1 SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE unterliegt als Rechtsanwaltskanzlei der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE vom Mandanten erhält, werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Der Mandant erkennt jedoch an, dass SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE für die Verarbeitung bestimmter Informationen externe Dienstleister (z. B. für Hosting und Videokonferenzen) heranzieht. Weiters genehmigt der Mandant die grundsätzliche Mitteilung an Dritte, dass eine Beratung des Mandanten nach österreichischem Recht erfolgt, insbesondere für Zwecke der Kollisionsüberprüfung, in Fachpublikationen oder potentiellen Mandanten gegenüber.
7.2 Der Mandant stimmt zu, dass SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE gesetzlich vorgeschriebene Auskünfte oder Mitteilungen an Behörden im Namen des Mandanten erteilen kann.
7.3 Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE dürfen von der Kanzlei bereitgestellte Informationen, einschließlich Beratungsleistungen und Dokumente, nicht an Dritte weitergegeben oder offengelegt werden.
7.4 SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE ist in der Regel datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten seiner Mandanten und deren Mitarbeiter. Details dazu sind in der Datenschutzerklärung unter https://www.schuhmeister.com/datenschutz abrufbar. Falls SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE ausnahmsweise als Auftragsverarbeiter handelt, wird eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
7.5 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE vor der Annahme eines Mandats eine Prüfung auf Interessenkonflikte gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchführt.
7.6 Sollte der Mandant von einem bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikt Kenntnis erlangen, ist er verpflichtet, SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE umgehend schriftlich darüber zu informieren.
7.7 Falls während des Mandats ein Interessenkonflikt auftritt und gesetzliche Vorschriften die Fortführung der Tätigkeit untersagen, hat SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE das Recht, das Mandat mit sofortiger Wirkung zu beenden. In diesem Fall übernimmt SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE keine Haftung für etwaige daraus resultierende Kosten oder Verluste.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE haften für fahrlässig verursachte Vermögensschäden aufgrund fehlerhafter Beratung sowohl pro Einzelfall als auch insgesamt (einschließlich einer möglichen Haftung gemäß Punkt 6.2) in einer maximalen Höhe von EUR 1.500.000 (Euro eine Million fünfhunderttausend).
8.2 Die Haftung für sonstige Schäden im Zusammenhang mit der Beratung oder sonstigen Pflichten, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für diese Schäden sowohl pro Einzelfall als auch insgesamt (einschließlich einer möglichen Haftung gemäß Punkt 6.1) ebenfalls auf maximal EUR 1.500.000 (Euro eine Million fünfhunderttausend Euro) begrenzt.
8.3 Jegliche Haftung für indirekte oder mittelbare Schäden, Folgeschäden, immaterielle Vermögensschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Ansprüche Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
8.4 SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE haftet zudem nicht für Schäden, die 1.) durch Dritte im Zusammenhang mit der Beratung verursacht wurden, 2.) wenn die Beratung nicht nach österreichischem Recht erfolgte oder 3.) wenn die Beratung nicht im vereinbarten Auftragsumfang (gemäß Punkt 2.1) enthalten ist.
8.5 Eine Haftungsbeschränkung eines anderen Beraters führt nicht zu einer Erhöhung der Haftung von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE. Deren Wissen oder Handlungen werden SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE nicht zugerechnet.
8.6 Weder Geschäftsführer, Partner, Anwälte, Konzipienten, noch sonstige Berater oder Mitarbeiter von SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE haften gegenüber Mandanten oder Dritten. Eine solche Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Mandatsbeendigung
9.1 Das Mandat kann vom Mandanten jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE kann das Mandat nach Maßgabe der Rechtsanwaltsordnung sowie gemäß Punkt 5.7 kündigen.
9.2 Im Falle einer Kündigung wird SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE die bis dahin erbrachten Leistungen umgehend abrechnen.
10. EU-Meldepflichtgesetz
10.1 Mit dem EU-Meldepflichtgesetz ("EU-MPfG") wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 in österreichisches Recht umgesetzt. Diese Regelung verpflichtet Intermediäre (§ 3 Z 3 EU-MPfG) und – subsidiär – relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9 EU-MPfG) zur Meldung bestimmter grenzüberschreitender Steuergestaltungen an die Steuerbehörden. Verstöße gegen diese Vorschriften können nach § 49c FinStrG sanktioniert werden.
10.2 Unter bestimmten Umständen kann SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE als Intermediär verpflichtet sein, eine meldepflichtige Gestaltung gemäß EU-MPfG zu melden. Sollte SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, entfällt diese Meldepflicht, sofern keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht erfolgt. In einem solchen Fall geht die Meldepflicht nach § 12 Z 2 EU-MPfG auf den relevanten Steuerpflichtigen über. Falls kein Intermediär vorhanden ist, kann die Meldepflicht auch direkt beim Steuerpflichtigen liegen (§ 12 Z 1 EU-MPfG).
10.3 Der Mandant verpflichtet sich, SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE bestmöglich bei der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten gemäß EU-MPfG zu unterstützen. Sofern nicht anders vereinbart, werden Leistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Pflichten gemäß den vereinbarten Stundensätzen und Konditionen abgerechnet.
10.4 SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE weist darauf hin, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen allgemeiner Natur sind und keine umfassende rechtliche Beurteilung oder abschließende Darstellung aller gesetzlichen Verpflichtungen darstellen. Insbesondere können aus diesem Abschnitt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Meldepflicht gezogen werden.
11. Sonstiges
11.1 Diese AGB unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in 2320 Schwechat.
11.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommt.
11.4 Ansprüche des Mandanten gegen SCHUHMEISTER & HAYDN RECHTSANWÄLTE sind nicht übertrag- oder abtretbar.